Dienstag, 17. Januar 2017

Von Wald und Herrschaft im Wilensteiner Land und im Holzland

Das Holzland grenzt in Teilen an das Wilensteiner Land. In alten Zeiten hatten auch die Ritter und Adligen der Burg Wilenstein Hoheitsrechte im Holzland.


Aus alten Urkunden können wir entnehmen, dass das Kloster Hornbach das Holzland nach Huben
(ahd. „huoba“) besiedeln ließ. Die Siedler im Holzland hießen in diesen Urkunden „sant pirmans lute“ (Sankt Pirmins Leute), sogenannt nach dem heiligen Pirminius (gest.753), dem Stifter des Klosters Hornbach.
Die Ansiedler waren zwar rechtlich keine freien Leute, sondern „Hörige“, doch man muss her bedenken, dass der Unterschied zwischen unfreien „Liten“ und freien „Hintersassen“ seit dem 10.Jahrhundert nicht mehr ganz so groß war. Aus diesen beiden Ständen entwickelte sich im Lauf der Geschichte der stand des sogenannten „grundholden“ Bauern, der sich nach und nach Eigentum aneignete. Allerdings hatte die Herrschaft des Adels weiterhin das Sagen, die Forderungen die der Grundherr geltend machte also großer und kleiner Zehnt, Frondienste, Besthaupt- und Mannssteuer u.a. hatten weiterhin bestand.
In den alten Urkunden und Weistümern des Gerichtes Fischbach aus den Jahren 1369, 1418, 1536, 1565, 1592 sowie 1617 finden wir die Regelung der herrschaftlichen Rechte an Gefällen, Abgaben und Steuern bestätigt hier finden wir auch Aufzeichnungen über die Rechtslage der Bauern.
Vor allem im „Saal und Lagerbuch des Oberamtes Lautern“ aus dem Jahre 1601 gibt uns sehr aufschlußreiche informative Einblicke in die Zeit vor dem 30jährigen Krieg. Aus diesen Aufzeichnungen können wir ersehen welch drückende Abgaben auf den Bauern und Siedlern im Holzland lasteten. Diese waren aufgeteilt in die Herrschaften von Kurpfalz, das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken sowie die Rechte die die Flersheimer von der Burg Wilenstein in Trippstadt innehatten.
Solche Urkunden und Aufzeichnungen sind nicht nur ein Spiegel der mittelalterlichen Welt, sie sind auch Zeugnisse von Unmenschlichkeit und Ausbeutung.
Seit Beginn der größeren Rodungen im 12. und 13. Jahrhundert bestimmten die Weite und Tiefe dieser Wälder die lebensbedingungen der dort siedelten Menschen, prägten die besonderen Lebensumstände und die Möglichkeit der vielfältigen Nutzung des Waldes die Entwicklungsgeschichte des Holzlandes als auch des Wilensteinerlandes und die wirtschaftliche Situation seiner Bewohner.
Auch schon in der vorgeschichtlichen Eisenzeit müssen Menschen im Holzland gelebt haben, wir wissen das in Schopp eine alte Gräbersiedlung ist. Auch in der Umgebung der Geiselbergermühle fand man vorgeschichtliche Relikte unter anderem einen bronzenen Beinring.
Und auf dem Dreisommerberg bei Waldfischbach steht mit der Heidelsburg eine der wichtigsten gallo-römischen Stätten in unserem Gebiet.
Nach dem Rückzug der Römer war das Holzland für einige Jahrhunderte wahrscheinlich Siedlungsleer gewesen. Die Neubesiedelung begann wahrscheinlich ende des 7.Jahrhunderts durch die Franken. Hierbei leisteten die Klöster wertvolle Hilfe, die darum teilweise auch als „Rodungsklöster“ bezeichnet wurden. Im Holzland hatten das bereits erwähnte Benedikinerkloster Hornbach, das Zisterzienserkloster Eußertal und das Prämonstratenserkloster Wadgassen Besitz.
Am Nordrand des Holzlandes besaß das Kloster Eußertal das Gut „Loyben“, nach welchem noch heute der Lauberwald seinen Namen hat. Bei diesem Gut handelt es sich um den 905 Hektar großen Lauberwald westlich von Johanniskreuz, in welchem die Moosalb entspringt. Diesen Wald schenkte- vermutlich im Sommer des Jahres 1174- Graf Ludwig der Jüngere von Saarwerden dem Abte und den Brüdern dieses Klosters. Bei dieser Schenkung finden wir übrigens Kaiser Friedrich I. Barbarossa als Zeugen, eine Urkunde wurde jedoch erst im Jahre 1179 ausgestellt. In der Geschichte des Holzlandes finden wir einige Wüstungen (untergegangene Dörfer).
Der Forstmeister Kurt Aderhold, der einer der besten Kenner der Holzlandwälder war, schrieb in seinen „Anmerkungen zur Vellmannnschen Beforschung“ über das verhältnis des Menschen zum Wald folgendes:
„Das Leben der Menschen im Wald war gestuft. Als Sammler von Früchten und als Jäger störte er das Gleichgewicht des Naturwaldes kaum. Erst als er seßhaft wurde, begann der Kampf mit Feuer, Axt und Rodehaue und später mit der Säge gegen den Wald, der damit seinen natürlichen Aufbau mehr und mehr verlor. Die Staatsverwaltungen waren sich bereits lange vor 1600 bewusst, das der Einschlag von Hölzern zum Bauen, Brennen, Verkohlen, Aschebrennen, zur Lohrinde- und Harzgewinnung neben unzäligen anderen Nutzungen nicht ungemessenen fortgeführt werden konnte und dass ohne Hege und Pflege, ohne Schonung und Schutz kein dauernder Fruchtgenuss, ohne den Kreislauf des Aufbaues, der Erziehung und schließlich der Ernte keine Nachhaltige Erzeugung mehr möglich war.
Alle Beforschungen und Waldordnungen früherer Zeit dienten daher der Verbesserung des Waldzustandes und damit der Erhöhung der Holzerzeugung. Der Durchführung der Verordnungen waren damals Grenzen gesetzt. In den Waldgebieten fehlten vorgebildete Forstleute, und die Zuverlässigkeit der übrigen Bediensteten ließ oft sehr zu wünschen übrig“.

Über das Aussehen der Holzlandwäldereien zu Beginn des 30jährigen Krieges gibt es eine alte Waldbeschreibung, die bekannte „Velmannsche Waldbeforschung“ aus dem Jahre 1600,sie gibt in aller Ausführlichkeit Aufschluss. Die bestockung des Holzlandes- so ist daraus zu entnehmen- bestand zur Zeit des 30jährigen Krieges hauptsächlich aus lichten Laubholzmischwäldern, die mit zahlreichen, durch menschliche Eingriffe geschaffenen Lücken, Blößen und verwilderten Flächen, durchsetzt waren, auf denen Ginster, Heide, Birken, Espe und Kiefernanflüge wuchsen.
Die natürliche Verjüngung der Eichen- und Buchenhochwaldbestände war im Holzland dadurch erschwert, dass der vom Landesherrn geschützte Bestand an Rot-, Reh- und Schwarzwild und die in die Waldungen eingetriebenen Schweineherden (Schmalzweide) die Eicheln und Bucheln aufnahmen. Die wenigen zur Entwicklung kommenden Eichen und Buchenpflanzen und die Verjüngung der übrigen Laubhölzer und Kiefern fielen den gemischten herden von Rindern, Pferden, Ziegen und Schafen (Rauhweide) und dem Schalenwild zum Opfer. Die einzige Beschränkung dieses dem Wald nachhaltige Schäden zufügenden Weidestriches scheint eine im Fischbacher Vertrag (Absatz VIII) von 1692 aufgeführte Verordnung darzustellen, die besagt.... „dass ein jeder, welcher Rindvieh zu halten vermag, seine geißen unverzüglich abschaffen und künftig keine mehr annehmen, denjenigen aber so armuth halber rindvieh zu halten unmöglich aus meist zwo geißen und nit drüber zu halten erlaubt und gestattet werden solten...“ Diese Anordnung war ein Versuch, die großen Weideschäden im Holzland zu mildern, wenn auch nicht zu verhindern.

Wenige Jahrzehnte nach Velmanns Beforschung vernichtete der 30jährige Krieg die von den Siedlern unter schweren Opfern geschaffene Kultur. Das sinnlose Morden und Töten das die Menschen überkommen hatte, bedeutete aber für die Wälder eine gewisse Zeit der Ruhe, der Erholung und des ungestörten Wachstums. Die Holznutzungen nahmen drastisch ab, die viehherden waren fast gänzlich verschwunden und das sich ungehindert vermehrende Raubwild hielt die Wildbestände im natürlichen Gleichgewicht. Im Schutze der lichten oft, aus forstlicher Sicht- schlecht geformte Laubbestände, verjüngten den Wald auf natürliche Art. Nach dem Krieg setzte nur sehr langsam eine neue Wald- und Siedlungskultur ein.







Die Gefälle der Kurpfalz:
Landesherr war der Kurfürst und als solcher bezog er, nach dem Weistum von 1617 von jedem Hausgesäß, was bedeutet, von jeder Familie mit eigener Feuerstelle, ein halb Malter Hafer und ein Fastnachtshuhn (muss an Fasnacht geliefert werden). Desweiteren das Schafft- und Manngeld, hiermitt bezeichnete man die herkömmlichen Heiratsgebühren.
Die kurfürstliche Pfalz hatte auch wie man dem „Saal- und Lagerbuch des Oberamtes Lautern“ entnehmen können: „in dieser Pflege, die hohe Obrigkeit, Gebott und Verbott, samt allen derselben anhängigen Gerechtigkeiten“, die 1617 folgend festgehalten wurden:


Schatzung: ist das Recht Steuern auszuschreiben.
Zoll: Zollstationen befanden sich in Steinalben, Schopp und an der Geiselberger Mühle. Hier stand
einst die untergegangene Siedlung Hertlingsweiler.
Geleit: das Geleitgeld wurde bezahlt für die Sicherheit der Personen auf den Geleitstrassen.
Ungeld: eigentlich Ohmgeld, dies ist der Oktroy auf Wein.
Weinschank: betraf das Recht der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Gaststätte.
Beet (Leibbede): die Kopfsteuer der Untertanen.
Folge, Reiß, Musterung: Heeresfolge, Kriegsdienst, Anwerbung.
Besetzung des Proviants: Beschlagnahme der vorhandenen Vorräte im Kriegsfall.
Leibeigenschaft: die damalige Untertänigkeit.
Inventation: Inventaraufnahme in Todesfällen.
Teilung: Vollzug der notariellen Geschäfte.
Wildfänge: Menschen ohne Heimstatt, Haushalt und Anhang.
Nachfolge: Zuständigkeitsrecht auf Kinder aus Ehen mit „Ausländern“.
Behäupter: Recht auf das beste Stück Vieh, Kleidung und Hausgerät bei Besitzveränderung, Tod
oder bei der Veräußerung der Habe.
Frevel, Bußgelder: stand eine Hälfte Kurpfalz die andere Pfalz-Zweibrücken zu.
Bastardfälle: uneheliche Kinder.
Ungemesssener Fron: Spann- und Treiberdienste bei der Jagd.
Maulvieh: Besteuerung der Maulesel.
Findlinge: Anspruch auf verirrtes oder herrenloses Vieh.
Angriff der mißtheidigen Personen: die Verhaftung von Rechtsbrechern.
Hals-und Beingericht: Todesstrafe.
Hoher u.niederer Wildbann: Jagdgerechtigkeit.
Fischen in den Bächen: Fischjagd.
Beholzung und Daubenmachung: Holzeinschlag und Fassdaubenherstellung.

Abgaben an Pfalz-Zweibrücken:
Die wichtigsten und einträchtigsten Steuern bezog um 1617 nicht der Kurfürst, sondern der Herzog von Pflaz-Zweibrücken als Rechtsnachfolger des Kloster Hornbachs.
Der große Zehnt: der zehnte Teil der Hafer-und Kornernte.
Der kleine Zehnt (Krautzehnt): Viehfutter, Gartenfrüchte, Obst, Rüben, Gemüsse usw. Ein Anteil
hiervon erhielt der Pfarrer von Waldfischbach.
Der Fleischzehnt (Blutzehnt): jeweils und jährlich der zehnte Teil des Viehbestandes.

Der herzog übte auch die Patronatsrechte aus, also die Wahl des Pfarrers und die Besetzung der Pfarrstelle. Zudem stand ihm „mit und neben des Kurfürsten Schultheiß“, die Einsetzung der gerichtsschöffen zu, die demgemäß beiden Herrschaften schwören mussten.
Zu den herzoglichen Gefällen zählte auch die Hälfte der Frevel- und Bußgelder, welche als besonders einträgliche quellen galten, sowie die Anordnung von „Gesteige, Aich, Maß und Gewicht“.

Die traditionellen Rechte der Holzlandbauern.

Nicht nur die Pflichten sondern auch die Rechte der Bauern und Siedler des Gerichts Fischbach sind im Weistum von 1617 festgehalten. Wir lesen dort: „Nicht weniger ist das Kloster Hornbach denen, Unterthanen auf ihre zuvor geschehene Ansuchung und des Klosters Meyers oder Waldförsters Anweisung die Nothdurft an Bauholz wie von Alters her geschehen zu geben und das ganze Jahr über in des KlostersWäldern die Rauh- und Schmalzweide zu gestatten schuldig...
Wenn es im Hornbacher Wald, der dem Kloster (später Pfalz-Zweibrücken) unmittelbar gehörte, ein „Volläckern“ gab, damit ist gemeint, wenn Buchen- und Eichen gleichzeitig reiche Früchte trugen, konnten die Untertanen auch dorthin ihre Schweine treiben, mussten hierfür aber dem Herzog für jedes gemästete Schwein 4 Pfennige oder auch 8 Heller zahlen. Ernst Bilfinger berichtet das auf diese Weise im Jahre 1604, einem besonders gutem Eckerichjahr 1025 Schweine aus den 6 Holzlandgemeinden in den Hornbacher Wald getrieben wurden.
Andere Waldrechte der Holzlandbauern bezogen sich auf die Nutzung von, Reiserholz, totem Stockholz, Raff- und Leseholz sowie Streuwerk. Das Jagdrecht in diesen Waldungen stand dem Kurfürsten und beschränkt auch dem Herzog zu. Nur in einem einzigen Bezirk, in dem forstlich und jagdlich fast unbedeutetenden Gebiet „Langdell“ durften auch die Untertanen die Jagd neben den beiden Fürsten ausüben.


Fremde Lehen und Besitztümer im Holzland.
Das „Saal- und Lagerbuch des Oberamtes Lautern“ von 1601 von dem nur noch Kopien aber kein Original mehr existiert, da es im 2.Weltkrieg verloren gegangen ist gab auch Auskunft darüber, welche weltlichen und geistlichen Herrschaften aus der Nachbarschaft des Holzland Besitztümer und Lehen hatten, oder, wie es wörtlich heißt „nachfolgende Herrn von Adel an Hubzinßen und anderen gefällen deßgleichen an güthern als äckern, Wißen, Wäldern und Wilderungen darin liegen und davon jährlich zu erheben haben, wie unterschiedlich folget“.



Besitztümer:
Die Flersheimer (Flörsheimer) Herren der nahe gelegenen burg Wilenstein bei Trippstadt, besaßen den Haderwald (gehört heute zu Trippstadt), südlich vom Karlstal gelegen. Graf Sebastian von Falckenstein besaß die Moßerwiesen und den Moßerwald (Meiserwald und Meisertal) im oberen Moosalbtal. Das Kloster Wadgassen besaß einen Wald, den Bitscher Dingelsberg genannt (Dinkelsberg in der Gemarkung Heltersberg.

Schopp: Reinhard von Sickingen, die Comenturei Einsiedel (Einsiedlerhof) und etliche Sickinger Untertanen zu Mittelbrunn bekamen je 5 Malter Hafer und von jedem Einwohner sechs Pfennige für ein Huhn. Die flersheimer erhielten je Hausgesäß 7 Pfennige.

Schmalenberg: Den Flersheimern fielen in Schmalenberg 7 Simmer Korn und 7 Schilling zu. Das Kloster Hornbach hatte dort 24 Simmer Korn und 24 Schilling zugute.

Heltersberg: Die „Juncker von Honecken“ (Hohenecken), die hier zeitweise mit dem Büchelgut und den Wilredal-Huben ein großes aus Wald, Wilderungsland und Feldern bestehendes Lehen hatten, erhielten als Zins 11 Simmer Korn, 10 Simmer Hafer und 10 Schilling, 7 Heller. Das Kloster Hornbach bekam 8 Simmer Korn und 8 Schilling. Die Hanauischen Erben durften 12 Simmer Hafer und 8 Schilling fordern. Die Flersheimer erhielten 10 Schilling.

Geiselberg: Die Grafen von Hanau erhielten 12 Simmer Hafer und 7 Schilling. Die Flersheimer bekamen 19 Schilling. Die Flersheimer durften auch von jedem der 27 Tiefenthaler Huber, der eine Fuhr hatte, anderthalb Malter Hafer und ein Huhn fordern, von jedem, der kein Gespann hatte, nur einen halben Malter Hafer.

Steinalben: Die Flersheimer bekamen je Hausgesäß einen Schillling jährlich. Die Hanauer hatten 9 Simmer Hafer und 4 Schilling, 8 Pfennig zugute. Die Grafen von Sickingen erhielten 2 Schilling.

Waldfischbach: Das Kloster Hornbach konnte 4 Malter Korn und 2 Schilling einnehmen.

Für die Weid,- Holz- und Eckernrechte in einzelnen Waldungen hatten die Bewohner des Gerichts- so lesen wir im „Verzeichnis aller Wälder des Ambzs lautern“ von 1579- in ähnlicher Weise Abgaben zu entrichten, wobei neben Getreide- und Geldgefällen für die weidenutzung auch Zinsen in der Art von „Käslaibern“ erhoben wurden.









Lit. Hinweise:
Friedländer, Leo: Die Hembachgemeinde.
Lamprecht, Karl: Deutsche Geschichte.
Widder, J.: Geogr. Historische Beschreibung der Kurpfalz. 1774.
Ernst Bilfinger: Das Holzland vor 300 Jahren und jetzt.
Ernst Christmann: Dorfuntergang und Wiederaufbau im Oberamt Lautern.
Pöhlmann-Doll: Regesten der Grafen von Zweibrücken. Speyer 1962.
Gerber Fr.: Urkunde zur Geschichte des Holzlandes, besonders der dortigen Waldberechtigung.
PfGBI. S. 10-12.
Daniel Häberle: Alte Strassen und Wege in der Pfalz.
Vellmann Ph.: Beforschung des Lauberwaldes.
Vellmann Ph.: Beforschung des ehemaligen Gerichtes Waldfischbach. Hg. Ernst Bilfinger.
Albert Zink: Pfälzische Dorfbilder: Schopp. Pfälzer Feierowend Jg. 1961.
Kurt Aderhold: Anmerkungen zur Vellmannschen Beforschung des Holzlandes.
Walter Brückner: Die Waldmark des Holzlandes im 17. Jahrhundert. Heimatkalender Pirmasens.
Walter B rückner: Hoheitsrechte und Feudallasten im Holzland um 1600. Heimatkalender. PS.
Staatsarchiv Speyer: Akte Kurpfalz 278,P. 278, 49-56.
Heinz Friedel: Schopp.
A. Doll: Kloster Hornbach und Königshof Lautern. Pfälz.Heimat 4. 1953.
A.Doll: Beobachtungen zu den Anfängen des Zisterzienserklosters Eußertal und zur
Entwicklung der Haingeraiden. Mittt.d. Hist.V.d.Pfalz. Bd.68. 1970.


hukwa