Das Holzland grenzt in Teilen an das
Wilensteiner Land. In alten Zeiten hatten auch die Ritter und Adligen
der Burg Wilenstein Hoheitsrechte im Holzland.
Aus alten Urkunden können wir
entnehmen, dass das Kloster Hornbach das Holzland nach Huben
(ahd. „huoba“) besiedeln ließ. Die
Siedler im Holzland hießen in diesen Urkunden „sant pirmans lute“
(Sankt Pirmins Leute), sogenannt nach dem heiligen Pirminius
(gest.753), dem Stifter des Klosters Hornbach.
Die Ansiedler waren zwar rechtlich
keine freien Leute, sondern „Hörige“, doch man muss her
bedenken, dass der Unterschied zwischen unfreien „Liten“ und
freien „Hintersassen“ seit dem 10.Jahrhundert nicht mehr ganz so
groß war. Aus diesen beiden Ständen entwickelte sich im Lauf der
Geschichte der stand des sogenannten „grundholden“ Bauern, der
sich nach und nach Eigentum aneignete. Allerdings hatte die
Herrschaft des Adels weiterhin das Sagen, die Forderungen die der
Grundherr geltend machte also großer und kleiner Zehnt, Frondienste,
Besthaupt- und Mannssteuer u.a. hatten weiterhin bestand.
In den alten Urkunden und Weistümern
des Gerichtes Fischbach aus den Jahren 1369, 1418, 1536, 1565, 1592
sowie 1617 finden wir die Regelung der herrschaftlichen Rechte an
Gefällen, Abgaben und Steuern bestätigt hier finden wir auch
Aufzeichnungen über die Rechtslage der Bauern.
Vor allem im „Saal und Lagerbuch des
Oberamtes Lautern“ aus dem Jahre 1601 gibt uns sehr aufschlußreiche
informative Einblicke in die Zeit vor dem 30jährigen Krieg. Aus
diesen Aufzeichnungen können wir ersehen welch drückende Abgaben
auf den Bauern und Siedlern im Holzland lasteten. Diese waren
aufgeteilt in die Herrschaften von Kurpfalz, das Herzogtum
Pfalz-Zweibrücken sowie die Rechte die die Flersheimer von der Burg
Wilenstein in Trippstadt innehatten.
Solche Urkunden und Aufzeichnungen sind
nicht nur ein Spiegel der mittelalterlichen Welt, sie sind auch
Zeugnisse von Unmenschlichkeit und Ausbeutung.
Seit Beginn der größeren Rodungen im
12. und 13. Jahrhundert bestimmten die Weite und Tiefe dieser Wälder
die lebensbedingungen der dort siedelten Menschen, prägten die
besonderen Lebensumstände und die Möglichkeit der vielfältigen
Nutzung des Waldes die Entwicklungsgeschichte des Holzlandes als auch
des Wilensteinerlandes und die wirtschaftliche Situation seiner
Bewohner.
Auch schon in der vorgeschichtlichen
Eisenzeit müssen Menschen im Holzland gelebt haben, wir wissen das
in Schopp eine alte Gräbersiedlung ist. Auch in der Umgebung der
Geiselbergermühle fand man vorgeschichtliche Relikte unter anderem
einen bronzenen Beinring.
Und auf dem Dreisommerberg bei
Waldfischbach steht mit der Heidelsburg eine der wichtigsten
gallo-römischen Stätten in unserem Gebiet.
Nach dem Rückzug der Römer war das
Holzland für einige Jahrhunderte wahrscheinlich Siedlungsleer
gewesen. Die Neubesiedelung begann wahrscheinlich ende des
7.Jahrhunderts durch die Franken. Hierbei leisteten die Klöster
wertvolle Hilfe, die darum teilweise auch als „Rodungsklöster“
bezeichnet wurden. Im Holzland hatten das bereits erwähnte
Benedikinerkloster Hornbach, das Zisterzienserkloster Eußertal und
das Prämonstratenserkloster Wadgassen Besitz.
Am Nordrand des Holzlandes besaß das
Kloster Eußertal das Gut „Loyben“, nach welchem noch heute der
Lauberwald seinen Namen hat. Bei diesem Gut handelt es sich um den
905 Hektar großen Lauberwald westlich von Johanniskreuz, in welchem
die Moosalb entspringt. Diesen Wald schenkte- vermutlich im Sommer
des Jahres 1174- Graf Ludwig der Jüngere von Saarwerden dem Abte und
den Brüdern dieses Klosters. Bei dieser Schenkung finden wir
übrigens Kaiser Friedrich I. Barbarossa als Zeugen, eine Urkunde
wurde jedoch erst im Jahre 1179 ausgestellt. In der Geschichte des
Holzlandes finden wir einige Wüstungen (untergegangene Dörfer).
Der Forstmeister Kurt Aderhold, der
einer der besten Kenner der Holzlandwälder war, schrieb in seinen
„Anmerkungen zur Vellmannnschen Beforschung“ über das verhältnis
des Menschen zum Wald folgendes:
„Das Leben der Menschen im Wald war
gestuft. Als Sammler von Früchten und als Jäger störte er das
Gleichgewicht des Naturwaldes kaum. Erst als er seßhaft wurde,
begann der Kampf mit Feuer, Axt und Rodehaue und später mit der Säge
gegen den Wald, der damit seinen natürlichen Aufbau mehr und mehr
verlor. Die Staatsverwaltungen waren sich bereits lange vor 1600
bewusst, das der Einschlag von Hölzern zum Bauen, Brennen,
Verkohlen, Aschebrennen, zur Lohrinde- und Harzgewinnung neben
unzäligen anderen Nutzungen nicht ungemessenen fortgeführt werden
konnte und dass ohne Hege und Pflege, ohne Schonung und Schutz kein
dauernder Fruchtgenuss, ohne den Kreislauf des Aufbaues, der
Erziehung und schließlich der Ernte keine Nachhaltige Erzeugung mehr
möglich war.
Alle Beforschungen und Waldordnungen
früherer Zeit dienten daher der Verbesserung des Waldzustandes und
damit der Erhöhung der Holzerzeugung. Der Durchführung der
Verordnungen waren damals Grenzen gesetzt. In den Waldgebieten
fehlten vorgebildete Forstleute, und die Zuverlässigkeit der übrigen
Bediensteten ließ oft sehr zu wünschen übrig“.
Über das Aussehen der
Holzlandwäldereien zu Beginn des 30jährigen Krieges gibt es eine
alte Waldbeschreibung, die bekannte „Velmannsche Waldbeforschung“
aus dem Jahre 1600,sie gibt in aller Ausführlichkeit Aufschluss. Die
bestockung des Holzlandes- so ist daraus zu entnehmen- bestand zur
Zeit des 30jährigen Krieges hauptsächlich aus lichten
Laubholzmischwäldern, die mit zahlreichen, durch menschliche
Eingriffe geschaffenen Lücken, Blößen und verwilderten Flächen,
durchsetzt waren, auf denen Ginster, Heide, Birken, Espe und
Kiefernanflüge wuchsen.
Die natürliche Verjüngung der Eichen-
und Buchenhochwaldbestände war im Holzland dadurch erschwert, dass
der vom Landesherrn geschützte Bestand an Rot-, Reh- und Schwarzwild
und die in die Waldungen eingetriebenen Schweineherden (Schmalzweide)
die Eicheln und Bucheln aufnahmen. Die wenigen zur Entwicklung
kommenden Eichen und Buchenpflanzen und die Verjüngung der übrigen
Laubhölzer und Kiefern fielen den gemischten herden von Rindern,
Pferden, Ziegen und Schafen (Rauhweide) und dem Schalenwild zum
Opfer. Die einzige Beschränkung dieses dem Wald nachhaltige Schäden
zufügenden Weidestriches scheint eine im Fischbacher Vertrag (Absatz
VIII) von 1692 aufgeführte Verordnung darzustellen, die besagt....
„dass ein jeder, welcher Rindvieh zu halten vermag, seine geißen
unverzüglich abschaffen und künftig keine mehr annehmen, denjenigen
aber so armuth halber rindvieh zu halten unmöglich aus meist zwo
geißen und nit drüber zu halten erlaubt und gestattet werden
solten...“ Diese Anordnung war ein Versuch, die großen
Weideschäden im Holzland zu mildern, wenn auch nicht zu verhindern.
Wenige Jahrzehnte nach Velmanns
Beforschung vernichtete der 30jährige Krieg die von den Siedlern
unter schweren Opfern geschaffene Kultur. Das sinnlose Morden und
Töten das die Menschen überkommen hatte, bedeutete aber für die
Wälder eine gewisse Zeit der Ruhe, der Erholung und des ungestörten
Wachstums. Die Holznutzungen nahmen drastisch ab, die viehherden
waren fast gänzlich verschwunden und das sich ungehindert
vermehrende Raubwild hielt die Wildbestände im natürlichen
Gleichgewicht. Im Schutze der lichten oft, aus forstlicher Sicht-
schlecht geformte Laubbestände, verjüngten den Wald auf natürliche
Art. Nach dem Krieg setzte nur sehr langsam eine neue Wald- und
Siedlungskultur ein.
Die Gefälle der Kurpfalz:
Landesherr war der
Kurfürst und als solcher bezog er, nach dem Weistum von 1617 von
jedem Hausgesäß, was bedeutet, von jeder Familie mit eigener
Feuerstelle, ein halb Malter Hafer und ein Fastnachtshuhn (muss an
Fasnacht geliefert werden). Desweiteren das Schafft- und Manngeld,
hiermitt bezeichnete man die herkömmlichen Heiratsgebühren.
Die kurfürstliche
Pfalz hatte auch wie man dem „Saal- und Lagerbuch des Oberamtes
Lautern“ entnehmen können: „in dieser Pflege, die hohe
Obrigkeit, Gebott und Verbott, samt allen derselben anhängigen
Gerechtigkeiten“, die 1617 folgend festgehalten wurden:
Schatzung: ist das
Recht Steuern auszuschreiben.
Zoll: Zollstationen
befanden sich in Steinalben, Schopp und an der Geiselberger Mühle.
Hier stand
einst
die untergegangene Siedlung Hertlingsweiler.
Geleit: das
Geleitgeld wurde bezahlt für die Sicherheit der Personen auf den
Geleitstrassen.
Ungeld: eigentlich
Ohmgeld, dies ist der Oktroy auf Wein.
Weinschank: betraf
das Recht der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Gaststätte.
Beet (Leibbede):
die Kopfsteuer der Untertanen.
Folge, Reiß,
Musterung: Heeresfolge, Kriegsdienst, Anwerbung.
Besetzung des
Proviants: Beschlagnahme der vorhandenen Vorräte im Kriegsfall.
Leibeigenschaft:
die damalige Untertänigkeit.
Inventation:
Inventaraufnahme in Todesfällen.
Teilung: Vollzug
der notariellen Geschäfte.
Wildfänge:
Menschen ohne Heimstatt, Haushalt und Anhang.
Nachfolge:
Zuständigkeitsrecht auf Kinder aus Ehen mit „Ausländern“.
Behäupter: Recht
auf das beste Stück Vieh, Kleidung und Hausgerät bei
Besitzveränderung, Tod
oder
bei der Veräußerung der Habe.
Frevel, Bußgelder:
stand eine Hälfte Kurpfalz die andere Pfalz-Zweibrücken zu.
Bastardfälle:
uneheliche Kinder.
Ungemesssener Fron:
Spann- und Treiberdienste bei der Jagd.
Maulvieh:
Besteuerung der Maulesel.
Findlinge: Anspruch
auf verirrtes oder herrenloses Vieh.
Angriff der
mißtheidigen Personen: die Verhaftung von Rechtsbrechern.
Hals-und
Beingericht: Todesstrafe.
Hoher u.niederer
Wildbann: Jagdgerechtigkeit.
Fischen in den
Bächen: Fischjagd.
Beholzung und
Daubenmachung: Holzeinschlag und Fassdaubenherstellung.
Abgaben an Pfalz-Zweibrücken:
Die wichtigsten und
einträchtigsten Steuern bezog um 1617 nicht der Kurfürst, sondern
der Herzog von Pflaz-Zweibrücken als Rechtsnachfolger des Kloster
Hornbachs.
Der große Zehnt:
der zehnte Teil der Hafer-und Kornernte.
Der kleine Zehnt
(Krautzehnt): Viehfutter, Gartenfrüchte, Obst, Rüben, Gemüsse usw.
Ein Anteil
hiervon erhielt der
Pfarrer von Waldfischbach.
Der Fleischzehnt
(Blutzehnt): jeweils und jährlich der zehnte Teil des Viehbestandes.
Der herzog übte
auch die Patronatsrechte aus, also die Wahl des Pfarrers und die
Besetzung der Pfarrstelle. Zudem stand ihm „mit und neben des
Kurfürsten Schultheiß“, die Einsetzung der gerichtsschöffen zu,
die demgemäß beiden Herrschaften schwören mussten.
Zu den herzoglichen
Gefällen zählte auch die Hälfte der Frevel- und Bußgelder, welche
als besonders einträgliche quellen galten, sowie die Anordnung von
„Gesteige, Aich, Maß und Gewicht“.
Die traditionellen Rechte der
Holzlandbauern.
Nicht nur die
Pflichten sondern auch die Rechte der Bauern und Siedler des Gerichts
Fischbach sind im Weistum von 1617 festgehalten. Wir lesen dort:
„Nicht weniger ist das Kloster Hornbach denen, Unterthanen auf ihre
zuvor geschehene Ansuchung und des Klosters Meyers oder Waldförsters
Anweisung die Nothdurft an Bauholz wie von Alters her geschehen zu
geben und das ganze Jahr über in des KlostersWäldern die Rauh- und
Schmalzweide zu gestatten schuldig...
Wenn es im
Hornbacher Wald, der dem Kloster (später Pfalz-Zweibrücken)
unmittelbar gehörte, ein „Volläckern“ gab, damit ist gemeint,
wenn Buchen- und Eichen gleichzeitig reiche Früchte trugen, konnten
die Untertanen auch dorthin ihre Schweine treiben, mussten hierfür
aber dem Herzog für jedes gemästete Schwein 4 Pfennige oder auch 8
Heller zahlen. Ernst Bilfinger berichtet das auf diese Weise im Jahre
1604, einem besonders gutem Eckerichjahr 1025 Schweine aus den 6
Holzlandgemeinden in den Hornbacher Wald getrieben wurden.
Andere Waldrechte
der Holzlandbauern bezogen sich auf die Nutzung von, Reiserholz,
totem Stockholz, Raff- und Leseholz sowie Streuwerk. Das Jagdrecht in
diesen Waldungen stand dem Kurfürsten und beschränkt auch dem
Herzog zu. Nur in einem einzigen Bezirk, in dem forstlich und
jagdlich fast unbedeutetenden Gebiet „Langdell“ durften auch die
Untertanen die Jagd neben den beiden Fürsten ausüben.
Fremde Lehen und Besitztümer im
Holzland.
Das „Saal- und
Lagerbuch des Oberamtes Lautern“ von 1601 von dem nur noch Kopien
aber kein Original mehr existiert, da es im 2.Weltkrieg verloren
gegangen ist gab auch Auskunft darüber, welche weltlichen und
geistlichen Herrschaften aus der Nachbarschaft des Holzland
Besitztümer und Lehen hatten, oder, wie es wörtlich heißt
„nachfolgende Herrn von Adel an Hubzinßen und anderen gefällen
deßgleichen an güthern als äckern, Wißen, Wäldern und
Wilderungen darin liegen und davon jährlich zu erheben haben, wie
unterschiedlich folget“.
Besitztümer:
Die Flersheimer
(Flörsheimer) Herren der nahe gelegenen burg Wilenstein bei
Trippstadt, besaßen den Haderwald (gehört heute zu Trippstadt),
südlich vom Karlstal gelegen. Graf Sebastian von Falckenstein besaß
die Moßerwiesen und den Moßerwald (Meiserwald und Meisertal) im
oberen Moosalbtal. Das Kloster Wadgassen besaß einen Wald, den
Bitscher Dingelsberg genannt (Dinkelsberg in der Gemarkung
Heltersberg.
Schopp:
Reinhard von Sickingen, die Comenturei Einsiedel (Einsiedlerhof) und
etliche Sickinger Untertanen zu Mittelbrunn bekamen je 5 Malter Hafer
und von jedem Einwohner sechs Pfennige für ein Huhn. Die flersheimer
erhielten je Hausgesäß 7 Pfennige.
Schmalenberg:
Den Flersheimern fielen in Schmalenberg 7 Simmer Korn und 7 Schilling
zu. Das Kloster Hornbach hatte dort 24 Simmer Korn und 24 Schilling
zugute.
Heltersberg:
Die „Juncker von Honecken“ (Hohenecken), die hier zeitweise mit
dem Büchelgut und den Wilredal-Huben ein großes aus Wald,
Wilderungsland und Feldern bestehendes Lehen hatten, erhielten als
Zins 11 Simmer Korn, 10 Simmer Hafer und 10 Schilling, 7 Heller. Das
Kloster Hornbach bekam 8 Simmer Korn und 8 Schilling. Die Hanauischen
Erben durften 12 Simmer Hafer und 8 Schilling fordern. Die
Flersheimer erhielten 10 Schilling.
Geiselberg:
Die Grafen von Hanau erhielten 12 Simmer Hafer und 7 Schilling. Die
Flersheimer bekamen 19 Schilling. Die Flersheimer durften auch von
jedem der 27 Tiefenthaler Huber, der eine Fuhr hatte, anderthalb
Malter Hafer und ein Huhn fordern, von jedem, der kein Gespann hatte,
nur einen halben Malter Hafer.
Steinalben:
Die Flersheimer bekamen je Hausgesäß einen Schillling jährlich.
Die Hanauer hatten 9 Simmer Hafer und 4 Schilling, 8 Pfennig zugute.
Die Grafen von Sickingen erhielten 2 Schilling.
Waldfischbach: Das
Kloster Hornbach konnte 4 Malter Korn und 2 Schilling einnehmen.
Für die Weid,-
Holz- und Eckernrechte in einzelnen Waldungen hatten die Bewohner des
Gerichts- so lesen wir im „Verzeichnis aller Wälder des Ambzs
lautern“ von 1579- in ähnlicher Weise Abgaben zu entrichten, wobei
neben Getreide- und Geldgefällen für die weidenutzung auch Zinsen
in der Art von „Käslaibern“ erhoben wurden.
Lit. Hinweise:
Friedländer, Leo:
Die Hembachgemeinde.
Lamprecht, Karl:
Deutsche Geschichte.
Widder,
J.: Geogr. Historische Beschreibung der Kurpfalz. 1774.
Ernst Bilfinger:
Das Holzland vor 300 Jahren und jetzt.
Ernst Christmann:
Dorfuntergang und Wiederaufbau im Oberamt Lautern.
Pöhlmann-Doll:
Regesten der Grafen von Zweibrücken. Speyer 1962.
Gerber Fr.: Urkunde
zur Geschichte des Holzlandes, besonders der dortigen
Waldberechtigung.
PfGBI.
S. 10-12.
Daniel Häberle:
Alte Strassen und Wege in der Pfalz.
Vellmann Ph.:
Beforschung des Lauberwaldes.
Vellmann Ph.:
Beforschung des ehemaligen Gerichtes Waldfischbach. Hg. Ernst
Bilfinger.
Albert Zink:
Pfälzische Dorfbilder: Schopp. Pfälzer Feierowend Jg. 1961.
Kurt Aderhold:
Anmerkungen zur Vellmannschen Beforschung des Holzlandes.
Walter Brückner:
Die Waldmark des Holzlandes im 17. Jahrhundert. Heimatkalender
Pirmasens.
Walter B rückner:
Hoheitsrechte und Feudallasten im Holzland um 1600. Heimatkalender.
PS.
Staatsarchiv
Speyer: Akte Kurpfalz 278,P. 278, 49-56.
Heinz Friedel:
Schopp.
A. Doll: Kloster
Hornbach und Königshof Lautern. Pfälz.Heimat 4. 1953.
A.Doll:
Beobachtungen zu den Anfängen des Zisterzienserklosters Eußertal
und zur
Entwicklung
der Haingeraiden. Mittt.d. Hist.V.d.Pfalz. Bd.68. 1970.
hukwa