Dienstag, 22. Oktober 2013

Über den Trippstadter Galgen

Von Gerichten, Galgen und alten Rechtsbräuchen

In den „Blättern zur Heimatgeschichte von Trippstadt“, Heft 2. 1994 schreiben E. Brenk und K. Munzinger: „Auf dem Wege von Trippstadt nach Kaiserslautern erreicht man bereits nach kurzer Zeit eine Anhöhe die den Namen „Am Galgen“ trägt und kurz danach, bei der Abzweigung zum Ortsteil Langensohl findet man einen Ritterstein mit der Inschrift „Hochgericht 1767“...
Hier stand der Galgen des Amtes Wilenstein. Man weiß um den Standort dieser Richtstätte recht gut Bescheid denn an der Bushaltestelle Langensohl wo der Wirtschaftsweg zum Wilensteinerhof beginnt sind zwei mühlsteinartige Sandsteinplatten vorzufinden, die wahrscheinlich die Fundamente des Galgens waren.
Es gibt keine Dokumente die bezeugen das die Todesstrafe, also dass Erhängen am Galgen, in Trippstadt jemals vollzogen wurde.
Im Gedenkbuch der kath. Kirche von Trippstadt findet sich allerdings der Hinweis, dass die Gerichteten in der Nähe des Galgens verscharrt wurden. Hierzu schreiben Brenk und Munzinger:
...in unserer Vermessungsskizze ist nahe bei dem Galgen, in Richtung zum Dorf hin und etwas Abseits des Weges ein Kreuz eingezeichnet, es ist wohl der Begräbnisplatz der Delinquenten“.

In der Nähe des Galgens muss sich wohl auch der Gerichtsplatz befunden haben. Das ein solches „Freigericht“, (Gerichtsplatz im Freien) vorhanden war davon kann man ausgehen. Wir kennen solche Gerichtsplätze aus anderen Ortschaften. Außerdem geht dies wenn auch nur indirekt aus dem Trippstadter Gerichtsweistum von 1418 hervor.
Dieses hält fest, dass die Grafen von Falkenstein und die Herren von Oberstein die Inhaber der Teilherrschaft von Wilenstein sind. Sie bestimmten über:

  1. Gewalt und Vollmacht des Schultheißen.
2: Von der Haltung der „Dingtage“.
    1. Von Gefangenen.
    1. Die Vollmacht der Schöffen über Leib und Leben.

Aus dem Jahre 1418 ist über das Trippstadter Gericht folgendes überliefert:

„...Der Galgen und die Gerichtsstätte ist oben an dem Dorf, neben dem Weg gegen den Gerichtsstein zu, herrüber von dem Wald. Gerichtet wird über Hals, Halsbein (Leben und Tod), Dieb und Diebinnen (denn Dieb an den Galgen, den Mörder aufs Rad), Kindervertilgerin lebendig ins Grab (ein Rohr ins Maul, ein Stekken durchs Herz). Geringere Vergehen wurden auf „Gnad und Ungnad“ geahndet.

Der spätere Text des Weistums weist dann noch folgendes auf:

  1. Einzug eines Fremden.
  2. . Bestimmungen über Zins, Umgeld (Steuern), Besthaupt (Erbschaftssteuer) bestehend in der Abgabe des besten Stücks Vieh des Verstorbenen.
  3. Das Recht an Wald (Holz), Wasser und Weide. (Ausnutzung der Wasserkraft und Ordnung der Viehweide), das Recht zu „hagen“ (Einzäunungen vorzunehmen und zu fischen.
  4. 8. Frondienst für die Herrschaft.
  5. Leibangehörige
  6. Strafen bei Schmähen, Diebstahl und Mord.
  7. Ahndung bei Aufruhr, Feuersbrunst und „Mißtätigen“.




Geregelt wurden weitere Nutzungsrechte wie Rauh- und Schmalzweide im herrschaftlichen Wald. Weitere Bestimmungen regelten Verhältnisse des zu „Hilsberg“ (Stüterhof), über die Tätigkeit des Büttels (Gerichtsdiener), über Zins, Gebühren und über eine Appelation (Ersuchen) an die Herrschaft.

Mit dem Übergang der Herrschaft Wilensteins an die Kurpfalz im Jahre 1664 zog diese die hohe Gerichtsbarkeit (Todesstrafe) an sich. Das Ortsgericht urteilte nun über Vergehen kleinerer Art.

Aus den Bestimmungen des 18. Jh. (1776) ist zu ersehen, dass die Richtstätte mit dem Galgen an der Stelle der Strasse nach Trippstadt stand, wo heute der Linienbus bei Langensohl hält, wie bereits anfangs erwähnt.

Als 1520 das Weistum neu geordnet wurde, legte man fest, dass alle Bewohner jedes Jahr bei einem „Jahresgeding“ sich zu versammeln haben, bei dem ihnen das Weistum vorgelesen wurde.

Wir wissen wo der Galgen stand doch wir wissen nicht wo der Gerichtsplatz war, also der Platz wo die Gerichtsverhandlungen stattfanden, wohl ist anzunehmen das er ganz in der Nähe des Galgens war und ganz sicherlich mit neun „Stühlen“ (Steinen) bestückt war. Auch wissen wir nichts über die Abhaltung von Gerichtstagen, aber von anderen Gerichten der näheren Umgebung wissen wir einiges daher kann man davon ausgehen, das dass Trippstadter Gericht genau so vollzogen wurde.

Theodor Knocke hat uns über das mittelalterliche Gerichtswesen einen sehr interessanten Bericht über das Gericht des Queidersbacherhofes geliefert.
Unter dem Queidersbacherhof aus dem das Dorf Queidersbach hervorging, darf man sich nicht einen einfachen Hof vorstellen; es handelte sich vielmehr um den größten Teil der Dorfflur, einen geschlossenen Komplex, der durch königliche Schenkung im Jahre 976 Eigentum des Klosters Hornbach wurde. Fast 600 Jahre lang übten die Äbte des Klosters, hier die Grundherrschaft aus; sie verpachteten das Land an Bauern, an „Pirminsleute“, die damit als Leibeigene dem Kloster angehörten.

Zur Verwaltung wurde ein Meier eingesetzt, er hatte richterliche Befugnis bei der Schlichtung von Streitigkeiten und war zugleich der Schultheiß, der zu den festgesetzten Terminen die an das Kloster zu liefernde Abgaben zu organisieren und einzusammeln hatte.

Über dieses Gericht berichtet Theodor Knocke: „Hinter dem Haus des Meiers fand an bestimmten Tagen des Jahres das Schöffengericht statt: jeweils am ersten Dienstag zum halben Mai, nach Remigiustag und nach dem 6. Januar. Vor Beginn des Gerichts gab es Suppe mit Brot, zu Mittag nach altem Herkommen Speck, Erbsen und trockenes Fleisch, hernach Fleisch in dunkler Brühe, dann ein Huhn in gelber Brühe, endlich gebratenes Fleisch mit Zutaten, zuletzt noch Käse mit Brot.
Bei so reichlicher Mahlzeit musste wohl jeder satt werden. Zum Schluss des Tages empfingen die Teilnehmer den Abschiedstrunk der in einem Krug der Runde gereicht wurde“.

Während der Verhandlungen saß der Meier auf dem Richterstuhl; als Zeichen seiner Würde hielt er den Richterstab in der Hand. Zur rechten des Stabhalters nahm der Vertreter des Herzogs von Zweibrücken, der oberster Schutzherr des Klosters und aller seiner Angehörigen war, Platz, und neben ihm fünf bäuerliche Beisitzer oder Schöffen. Zur Linken des Stabhalters saß ein Vogt der Grafen zu Daun Falkenstein mit zwei Schöffen. Auch Schultheißen aus der Umgebung wurden bei gezogen. Ferner mussten die zur Meierei Queidersbach gehörende Bauern anwesend sein. Wer unentschuldigt fehlte, zahlte fünf Schilling Bußgeld.



Ähnlich muss auch die Gerichtsversammlung des „Trippstadter Gerichts“ organisiert gewesen sein.
Wir besitzen keine Aufzeichnungen von vollstreckten Todesurteilen in Trippstadt.
Kleinere Vergehen wurden in der Trippstadter Dorfmitte vollzogen, dort stand der Schandpfahl noch bis ins 19. Jh. hinein sollen dort noch die Ringe zu sehen gewesen sein an die, die Delinquenten angekettet wurden. Der Trippstatder Heimatforscher Karl Munzinger berichtet kurz darüber in Heft 5. „der Blätter zur Heimatgeschichte von Trippstadt“.

Aus einer alten Lauterer Akte geht folgendes hervor: „Im Jahre 1703, also während des spanischen Erbfolgekrieges, lag das Regiment Isselbach in der Stadt Kaiserslautern, von dem viele Soldaten desertierten. Wieder eingefangen mussten sie um ihr Leben würfeln. Der jüngste Deserteur, 14. Jahre alt, hatte den schlechtesten Wurf und wurde hingerichtet. Das gleiche Schicksal traf einen weiteren jugendlichen Deserteur, der bei Trippstadt ergriffen wurde. Ihm hieb man noch die rechte Hand ab bevor man ihn auf hängte. Da nun der Trippstatder Galgen gut sichtbar an der Strasse nach Lautern stand, kann man fast davon ausgehen das der Ausreißer auch dort erhängt wurde.

Wenn der Henker gebraucht wurde holte man ihn wohl aus Kaiserslautern heran. Dieser wohnte in der heutigen Wagnerstraße, die damals „Schinnergasse“ hieß und natürlich außerhalb der Lauterer Stadtmauer lag.

Im Mittelalter existierten eine Fülle von kirchlichen und weltlichen Rechtsnormen und Rechtsvorschriften.
So gab es auch für verschiedene Vergehen unterschiedliche Gerichtsstätten. Der Kaiserwoog in Kaiserslautern war eine Exekutionsstätte für Ehebrecherinnen. Ein solcher ist urkundlich aus dem Jahre 1578 bezeugt. Der Kaiserslauterer Historiker Martin Dolch berichtet uns darüber folgendes:
„... als sich der Junker Friedrich von Flersheim empört über den Eingriff in seine Gerichtsbarkeit zu Alsenbrück durch die Lauterer Amtleute beschwerte, weil sie ohne sein Wissen nachts, die Frau des Alsenbrücker Wirtes Hans Dorn, die mit ihrem Knecht Ehebruch trieb, verhaftet, in Kaiserslautern peinlich befragt und verurteilt hatten: die Frau wurde im Kaiserwoog ertränkt, der Knecht mit 50 Talern bestraft“.
Auch in Neuhemsbach besaßen die Flersheimer das Recht auf die Ausübung der Halsgerichtsbarkeit
und der Rechtsprechung über Leib und Leben. Friedrich von Flersheim hatte einen Galgen beim Randeckerhof an der Billesohl errichten lassen. Im Zinsbuch von 1626 ist ein Gerichtsverfahren aufgezeichnet dass mit diesem Galgen zusammenhängt. Wegen eines begangenen Diebstahls in der Neuhemsbacher Gemarkung sollte Hanß Velten Stubenrauch „mit Urteil und Recht mit dem Strang vom Leben zum Tode“ gerichtet werden. Anna von Flersheim die Frau Friedrich von Flersheim, die bei der Hinrichtung mit ihren Kindern zugegen war bat um Gnade für den Deliquenten „wegen seiner Jugend und erhofften Besserung“ der Angeklagte wurde daraufhin aus dem Herrschaftsbezirk der Flersheimer ausgewiesen und durfte dieses unter Androhung einer drastischen Strafe nie wieder betreten.
hukwa











Lit. Hinweise:

Ernst Assel: Chronik von Mölschbach
E. Brenk u. Karl Munzinger: Blätter zur Heimatgeschichte von Trippstadt
K. Knebel: Flurnamen von Trippstadt- Sonderausgabe der Blätter z. Heimatgeschichte
Martin Dolch: Kaiserwoog u. Kaisermühle in: Jahrbuch für pfälzische Geschichte 2001.
Rudolf Bechberger: Die Burg der Flersheimer: Heimatjahrbuch des LKR. KL 2008
Hans Wagner: Die Flersheimer- Hukwas Wanderblog
Hans Wagner: Kaisermühle und Dammühle bei Kaiserslautern- Hukwas Wanderblog.