Von Gerichten, Galgen und alten
Rechtsbräuchen
In den „Blättern zur
Heimatgeschichte von Trippstadt“, Heft 2. 1994 schreiben E. Brenk
und K. Munzinger: „Auf dem Wege von Trippstadt nach Kaiserslautern
erreicht man bereits nach kurzer Zeit eine Anhöhe die den Namen „Am
Galgen“ trägt und kurz danach, bei der Abzweigung zum Ortsteil
Langensohl findet man einen Ritterstein mit der Inschrift
„Hochgericht 1767“...
Hier stand der Galgen des Amtes
Wilenstein. Man weiß um den Standort dieser Richtstätte recht gut
Bescheid denn an der Bushaltestelle Langensohl wo der Wirtschaftsweg
zum Wilensteinerhof beginnt sind zwei mühlsteinartige
Sandsteinplatten vorzufinden, die wahrscheinlich die Fundamente des
Galgens waren.
Es gibt keine Dokumente die bezeugen
das die Todesstrafe, also dass Erhängen am Galgen, in Trippstadt
jemals vollzogen wurde.
Im Gedenkbuch der kath. Kirche von
Trippstadt findet sich allerdings der Hinweis, dass die Gerichteten
in der Nähe des Galgens verscharrt wurden. Hierzu schreiben Brenk
und Munzinger:
...in unserer Vermessungsskizze ist
nahe bei dem Galgen, in Richtung zum Dorf hin und etwas Abseits des
Weges ein Kreuz eingezeichnet, es ist wohl der Begräbnisplatz der
Delinquenten“.
In der Nähe des Galgens muss sich wohl
auch der Gerichtsplatz befunden haben. Das ein solches „Freigericht“,
(Gerichtsplatz im Freien) vorhanden war davon kann man ausgehen. Wir
kennen solche Gerichtsplätze aus anderen Ortschaften. Außerdem geht
dies wenn auch nur indirekt aus dem Trippstadter Gerichtsweistum von
1418 hervor.
Dieses hält fest, dass die Grafen von
Falkenstein und die Herren von Oberstein die Inhaber der
Teilherrschaft von Wilenstein sind. Sie bestimmten über:
- Gewalt und Vollmacht des Schultheißen.
2: Von der Haltung der
„Dingtage“.
- Von Gefangenen.
- Die Vollmacht der Schöffen über Leib und Leben.
Aus dem Jahre 1418 ist über das
Trippstadter Gericht folgendes überliefert:
„...Der Galgen und die Gerichtsstätte
ist oben an dem Dorf, neben dem Weg gegen den Gerichtsstein zu,
herrüber von dem Wald. Gerichtet wird über Hals, Halsbein (Leben
und Tod), Dieb und Diebinnen (denn Dieb an den Galgen, den Mörder
aufs Rad), Kindervertilgerin lebendig ins Grab (ein Rohr ins Maul,
ein Stekken durchs Herz). Geringere Vergehen wurden auf „Gnad und
Ungnad“ geahndet.
Der spätere Text des Weistums weist
dann noch folgendes auf:
- Einzug eines Fremden.
- . Bestimmungen über Zins, Umgeld (Steuern), Besthaupt (Erbschaftssteuer) bestehend in der Abgabe des besten Stücks Vieh des Verstorbenen.
- Das Recht an Wald (Holz), Wasser und Weide. (Ausnutzung der Wasserkraft und Ordnung der Viehweide), das Recht zu „hagen“ (Einzäunungen vorzunehmen und zu fischen.
- 8. Frondienst für die Herrschaft.
- Leibangehörige
- Strafen bei Schmähen, Diebstahl und Mord.
- Ahndung bei Aufruhr, Feuersbrunst und „Mißtätigen“.
Geregelt wurden weitere Nutzungsrechte
wie Rauh- und Schmalzweide im herrschaftlichen Wald. Weitere
Bestimmungen regelten Verhältnisse des zu „Hilsberg“
(Stüterhof), über die Tätigkeit des Büttels (Gerichtsdiener),
über Zins, Gebühren und über eine Appelation (Ersuchen) an die
Herrschaft.
Mit dem Übergang der Herrschaft
Wilensteins an die Kurpfalz im Jahre 1664 zog diese die hohe
Gerichtsbarkeit (Todesstrafe) an sich. Das Ortsgericht urteilte nun
über Vergehen kleinerer Art.
Aus den Bestimmungen des 18. Jh. (1776)
ist zu ersehen, dass die Richtstätte mit dem Galgen an der Stelle
der Strasse nach Trippstadt stand, wo heute der Linienbus bei
Langensohl hält, wie bereits anfangs erwähnt.
Als 1520 das Weistum neu geordnet
wurde, legte man fest, dass alle Bewohner jedes Jahr bei einem
„Jahresgeding“ sich zu versammeln haben, bei dem ihnen das
Weistum vorgelesen wurde.
Wir wissen wo der Galgen stand doch wir
wissen nicht wo der Gerichtsplatz war, also der Platz wo die
Gerichtsverhandlungen stattfanden, wohl ist anzunehmen das er ganz in
der Nähe des Galgens war und ganz sicherlich mit neun „Stühlen“
(Steinen) bestückt war. Auch wissen wir nichts über die Abhaltung
von Gerichtstagen, aber von anderen Gerichten der näheren Umgebung
wissen wir einiges daher kann man davon ausgehen, das dass
Trippstadter Gericht genau so vollzogen wurde.
Theodor Knocke hat uns über das
mittelalterliche Gerichtswesen einen sehr interessanten Bericht über
das Gericht des Queidersbacherhofes geliefert.
Unter dem Queidersbacherhof aus dem das
Dorf Queidersbach hervorging, darf man sich nicht einen einfachen Hof
vorstellen; es handelte sich vielmehr um den größten Teil der
Dorfflur, einen geschlossenen Komplex, der durch königliche
Schenkung im Jahre 976 Eigentum des Klosters Hornbach wurde. Fast 600
Jahre lang übten die Äbte des Klosters, hier die Grundherrschaft
aus; sie verpachteten das Land an Bauern, an „Pirminsleute“, die
damit als Leibeigene dem Kloster angehörten.
Zur Verwaltung wurde ein Meier
eingesetzt, er hatte richterliche Befugnis bei der Schlichtung von
Streitigkeiten und war zugleich der Schultheiß, der zu den
festgesetzten Terminen die an das Kloster zu liefernde Abgaben zu
organisieren und einzusammeln hatte.
Über dieses Gericht berichtet Theodor
Knocke: „Hinter dem Haus des Meiers fand an bestimmten Tagen des
Jahres das Schöffengericht statt: jeweils am ersten Dienstag zum
halben Mai, nach Remigiustag und nach dem 6. Januar. Vor Beginn des
Gerichts gab es Suppe mit Brot, zu Mittag nach altem Herkommen Speck,
Erbsen und trockenes Fleisch, hernach Fleisch in dunkler Brühe, dann
ein Huhn in gelber Brühe, endlich gebratenes Fleisch mit Zutaten,
zuletzt noch Käse mit Brot.
Bei so reichlicher Mahlzeit musste wohl
jeder satt werden. Zum Schluss des Tages empfingen die Teilnehmer den
Abschiedstrunk der in einem Krug der Runde gereicht wurde“.
Während der Verhandlungen saß der
Meier auf dem Richterstuhl; als Zeichen seiner Würde hielt er den
Richterstab in der Hand. Zur rechten des Stabhalters nahm der
Vertreter des Herzogs von Zweibrücken, der oberster Schutzherr des
Klosters und aller seiner Angehörigen war, Platz, und neben ihm fünf
bäuerliche Beisitzer oder Schöffen. Zur Linken des Stabhalters saß
ein Vogt der Grafen zu Daun Falkenstein mit zwei Schöffen. Auch
Schultheißen aus der Umgebung wurden bei gezogen. Ferner mussten die
zur Meierei Queidersbach gehörende Bauern anwesend sein. Wer
unentschuldigt fehlte, zahlte fünf Schilling Bußgeld.
Ähnlich muss auch die
Gerichtsversammlung des „Trippstadter Gerichts“ organisiert
gewesen sein.
Wir besitzen keine Aufzeichnungen von
vollstreckten Todesurteilen in Trippstadt.
Kleinere Vergehen wurden in der
Trippstadter Dorfmitte vollzogen, dort stand der Schandpfahl noch bis
ins 19. Jh. hinein sollen dort noch die Ringe zu sehen gewesen sein
an die, die Delinquenten angekettet wurden. Der Trippstatder
Heimatforscher Karl Munzinger berichtet kurz darüber in Heft 5. „der
Blätter zur Heimatgeschichte von Trippstadt“.
Aus einer alten Lauterer Akte geht
folgendes hervor: „Im Jahre 1703, also während des spanischen
Erbfolgekrieges, lag das Regiment Isselbach in der Stadt
Kaiserslautern, von dem viele Soldaten desertierten. Wieder
eingefangen mussten sie um ihr Leben würfeln. Der jüngste
Deserteur, 14. Jahre alt, hatte den schlechtesten Wurf und wurde
hingerichtet. Das gleiche Schicksal traf einen weiteren jugendlichen
Deserteur, der bei Trippstadt ergriffen wurde. Ihm hieb man noch die
rechte Hand ab bevor man ihn auf hängte. Da nun der Trippstatder
Galgen gut sichtbar an der Strasse nach Lautern stand, kann man fast
davon ausgehen das der Ausreißer auch dort erhängt wurde.
Wenn der Henker gebraucht wurde holte
man ihn wohl aus Kaiserslautern heran. Dieser wohnte in der heutigen
Wagnerstraße, die damals „Schinnergasse“ hieß und natürlich
außerhalb der Lauterer Stadtmauer lag.
Im Mittelalter existierten eine Fülle
von kirchlichen und weltlichen Rechtsnormen und Rechtsvorschriften.
So gab es auch für verschiedene
Vergehen unterschiedliche Gerichtsstätten. Der Kaiserwoog in
Kaiserslautern war eine Exekutionsstätte für Ehebrecherinnen. Ein
solcher ist urkundlich aus dem Jahre 1578 bezeugt. Der
Kaiserslauterer Historiker Martin Dolch berichtet uns darüber
folgendes:
„... als sich der Junker Friedrich
von Flersheim empört über den Eingriff in seine Gerichtsbarkeit zu
Alsenbrück durch die Lauterer Amtleute beschwerte, weil sie ohne
sein Wissen nachts, die Frau des Alsenbrücker Wirtes Hans Dorn, die
mit ihrem Knecht Ehebruch trieb, verhaftet, in Kaiserslautern
peinlich befragt und verurteilt hatten: die Frau wurde im Kaiserwoog
ertränkt, der Knecht mit 50 Talern bestraft“.
Auch in Neuhemsbach besaßen die
Flersheimer das Recht auf die Ausübung der Halsgerichtsbarkeit
und der Rechtsprechung über Leib und
Leben. Friedrich von Flersheim hatte einen Galgen beim Randeckerhof
an der Billesohl errichten lassen. Im Zinsbuch von 1626 ist ein
Gerichtsverfahren aufgezeichnet dass mit diesem Galgen zusammenhängt.
Wegen eines begangenen Diebstahls in der Neuhemsbacher Gemarkung
sollte Hanß Velten Stubenrauch „mit Urteil und Recht mit dem
Strang vom Leben zum Tode“ gerichtet werden. Anna von Flersheim die
Frau Friedrich von Flersheim, die bei der Hinrichtung mit ihren
Kindern zugegen war bat um Gnade für den Deliquenten „wegen seiner
Jugend und erhofften Besserung“ der Angeklagte wurde daraufhin aus
dem Herrschaftsbezirk der Flersheimer ausgewiesen und durfte dieses
unter Androhung einer drastischen Strafe nie wieder betreten.
hukwa
Lit. Hinweise:
Ernst Assel: Chronik von Mölschbach
E. Brenk u. Karl Munzinger: Blätter
zur Heimatgeschichte von Trippstadt
K. Knebel: Flurnamen von Trippstadt-
Sonderausgabe der Blätter z. Heimatgeschichte
Martin Dolch: Kaiserwoog u. Kaisermühle
in: Jahrbuch für pfälzische Geschichte 2001.
Rudolf Bechberger: Die Burg der
Flersheimer: Heimatjahrbuch des LKR. KL 2008
Hans Wagner: Die Flersheimer- Hukwas
Wanderblog
Hans Wagner: Kaisermühle und Dammühle
bei Kaiserslautern- Hukwas Wanderblog.