Das
Holzland grenzt in Teilen an das Wilensteiner Land. In alten Zeiten
hatten auch die Ritter und Adligen der Burg Wilenstein Hoheitsrechte
im Holzland.
Aus
alten Urkunden können wir entnehmen, dass das Kloster Hornbach das
Holzland nach Huben (ahd. „huoba“)
besiedeln ließ. Die Siedler im Holzland hießen in diesen Urkunden
„sant pirmans lute“
(Sankt Pirmins Leute), sogenannt nach dem heiligen Pirminius
(gest.753), dem Stifter des Klosters Hornbach.
Die
Ansiedler waren zwar rechtlich keine freien Leute, sondern „Hörige“,
doch man muss bedenken, dass der Unterschied zwischen unfreien
„Liten“
und freien „Hintersassen“
seit dem 10.Jahrhundert nicht mehr ganz so groß war. Aus diesen
beiden Ständen entwickelte sich im Lauf der Geschichte der Stand des
sogenannten „grundholden“
Bauern, der sich nach und nach Eigentum aneignete. Allerdings hatte
die Herrschaft des Adels weiterhin das Sagen, die Forderungen die der
Grundherr geltend machte, also großer und kleiner Zehnt,
Frondienste, Besthaupt- und Mannssteuer u.a. hatten weiterhin
bestand.
In
den alten Urkunden und Weistümern des Gerichtes Fischbach aus den
Jahren 1369, 1418, 1536, 1565, 1592 sowie 1617 finden wir die
Regelung der herrschaftlichen Rechte an Gefällen, Abgaben und
Steuern bestätigt. Hier finden wir auch Aufzeichnungen über die
Rechtslage der Bauern.
Vor
allem im „Saal und
Lagerbuch des Oberamtes Lautern“
aus dem Jahre 1601 gibt es sehr aufschlussreiche, informative
Einblicke in die Zeit vor dem 30jährigen Krieg. Aus diesen
Aufzeichnungen können wir ersehen welch drückende Abgaben auf den
Bauern und Siedlern im Holzland lasteten. Diese waren aufgeteilt in
die Herrschaften von Kurpfalz, das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken sowie
die Rechte die die Flersheimer von der Burg Wilenstein in Trippstadt
innehatten.
Solche
Urkunden und Aufzeichnungen sind nicht nur ein Spiegel der
mittelalterlichen Welt, sie sind auch Zeugnisse von Unmenschlichkeit
und Ausbeutung.
Seit
Beginn der größeren Rodungen im 12. und 13. Jahrhundert bestimmten
die Weite und Tiefe dieser Wälder die Lebensbedingungen der dort
siedelnden Menschen. Die Wälder prägten die besonderen
Lebensumstände und die Möglichkeit der vielfältigen Nutzung des
Waldes sowie die Entwicklungs-geschichte des Holzlandes als auch des
Wilensteinerlandes und die wirtschaftliche Situation seiner Bewohner.
Auch schon in der vorgeschichtlichen Eisenzeit müssen Menschen im
Holzland gelebt haben. Wir wissen, dass in Schopp eine alte
Gräbersiedlung ist. Auch in der Umgebung der Geiselbergermühle fand
man vorgeschichtliche Relikte unter anderem einen bronzenen Beinring.
Und
auf dem Dreisommerberg bei Waldfischbach steht mit der Heidelsburg
eine der wichtigsten gallo-römischen Stätten in unserem Gebiet.
Nach
dem Rückzug der Römer war das Holzland für einige Jahrhunderte
wahrscheinlich Siedlungsleer gewesen. Die Neubesiedelung begann wohl
Ende des 7.Jahrhunderts durch die Franken. Hierbei leisteten die
Klöster wertvolle Hilfe, die darum teilweise auch als
„Rodungsklöster“ bezeichnet wurden. Im Holzland hatten das
bereits erwähnte Benedikinerkloster Hornbach, das
Zisterzienserkloster Eußertal und das Prämonstratenserkloster
Wadgassen Besitz.
Am
Nordrand des Holzlandes besaß das Kloster Eußertal das Gut
„Loyben“, nach welchem noch heute der Lauberwald seinen Namen
hat. Bei diesem Gut handelt es sich um den 905 Hektar großen
Lauberwald westlich von Johanniskreuz, in welchem die Moosalb
entspringt. Diesen Wald schenkte- vermutlich im Sommer des Jahres
1174- Graf Ludwig der Jüngere von Saarwerden dem Abte und den
Brüdern dieses Klosters. Bei dieser Schenkung finden wir übrigens
Kaiser Friedrich I. Barbarossa als Zeugen, eine Urkunde wurde jedoch
erst im Jahre 1179 ausgestellt. In der Geschichte des Holzlandes
finden sich einige Wüstungen (untergegangene Dörfer). Der
Forstmeister Kurt Aderhold, der einer der besten Kenner der
Holzlandwälder war, schrieb in seinen „Anmerkungen
zur Vellmannnschen Beforschung“
über das Verhältnis des Menschen zum Wald folgendes: „Das
Leben der Menschen im Wald war gestuft. Als Sammler von Früchten und
als Jäger störte er das Gleichgewicht des Naturwaldes kaum. Erst
als er sesshaft wurde, begann der Kampf mit Feuer, Axt und Rodehaue
und später mit der Säge gegen den Wald, der damit seinen
natürlichen Aufbau mehr und mehr verlor. Die Staatsverwaltungen
waren sich bereits lange vor 1600 bewusst, das der Einschlag von
Hölzern zum Bauen, Brennen, Verkohlen, Aschebrennen, zur Lohrinde-
und Harzgewinnung neben unzähligen anderen Nutzungen nicht
ungemessenen fortgeführt werden konnte und dass ohne Hege und
Pflege, ohne Schonung und Schutz kein dauernder Fruchtgenuss, ohne
den Kreislauf des Aufbaues, der Erziehung und schließlich der Ernte
keine Nachhaltige Erzeugung mehr möglich war. Alle Beforschungen und
Waldordnungen früherer Zeit dienten daher der Verbesserung des
Waldzustandes und damit der Erhöhung der Holzerzeugung. Der
Durchführung der Verordnungen waren damals Grenzen gesetzt. In den
Waldgebieten fehlten vorgebildete Forstleute, und die Zuverlässigkeit
der übrigen Bediensteten ließ oft sehr zu wünschen übrig“.
Über
das Aussehen der Holzlandwäldereien zu Beginn des 30jährigen
Krieges gibt es eine alte Waldbeschreibung, die bekannte „Velmannsche
Waldbeforschung“ aus dem Jahre 1600, sie gibt in aller
Ausführlichkeit Aufschluss. Die Bestockung des Holzlandes- so ist
daraus zu entnehmen- bestand zur Zeit des 30jährigen Krieges
hauptsächlich aus lichten Laubholzmischwäldern, die mit
zahlreichen, durch menschliche Eingriffe geschaffenen Lücken, Blößen
und verwilderten Flächen, durchsetzt waren, auf denen Ginster,
Heide, Birken, Espe und Kiefernanflüge wuchsen.
Die
natürliche Verjüngung der Eichen- und Buchenhochwaldbestände war
im Holzland dadurch erschwert, dass der vom Landesherrn geschützte
Bestand an Rot-, Reh- und Schwarzwild und die in die Waldungen
eingetriebenen Schweineherden (Schmalzweide) die Eicheln und Bucheln
aufnahmen. Die wenigen zur Entwicklung kommenden Eichen und
Buchenpflanzen und die Verjüngung der übrigen Laubhölzer und
Kiefern fielen den gemischten Herden von Rindern, Pferden, Ziegen und
Schafen (Rauhweide) und dem Schalenwild zum Opfer. Die einzige
Beschränkung dieses dem Wald nachhaltige Schäden zufügenden
Weidestriches scheint eine im Fischbacher Vertrag (Absatz VIII) von
1692 aufgeführte Verordnung darzustellen, die besagt.... „dass
ein jeder, welcher Rindvieh zu halten vermag, seine Geißen
unverzüglich abschaffen und künftig keine mehr annehmen, denjenigen
aber so Armuth halber Rindvieh zu halten unmöglich aus meist zwo
Geißen und nit drüber zu halten erlaubt und gestattet werden
solten...“ Diese
Anordnung war ein Versuch, die großen Weideschäden im Holzland zu
mildern, wenn auch nicht zu verhindern.
Wenige
Jahrzehnte nach Velmanns Beforschung vernichtete der 30jährige Krieg
die von den Siedlern unter schweren Opfern geschaffene Kultur. Das
sinnlose Morden und Töten das die Menschen überkommen hatte,
bedeutete aber für die Wälder eine gewisse Zeit der Ruhe, der
Erholung und des ungestörten Wachstums. Die Holznutzungen nahmen
drastisch ab, die Viehherden waren fast gänzlich verschwunden und
das sich ungehindert vermehrende Raubwild hielt die Wildbestände im
natürlichen Gleichgewicht. Im Schutze der lichten, aus forstlicher
Sicht schlecht geformten Laubbestände, verjüngten den Wald auf
natürliche Art. Nach dem Krieg setzte nur sehr langsam eine neue
Wald- und Siedlungskultur ein.
Die
Gefälle der Kurpfalz
Landesherr
war der Kurfürst und als solcher bezog er, nach dem Weistum von 1617
von jedem Hausgesäß, was bedeutet, von jeder Familie mit eigener
Feuerstelle, ein halb Malter Hafer und ein Fastnachtshuhn (muss an
Fasnacht geliefert werden). Desweiteren das Schafft- und Manngeld,
hiermit bezeichnete man die herkömmlichen Heiratsgebühren.
Die
kurfürstliche Pfalz hatte auch wie man dem „Saal-
und Lagerbuch des Oberamtes Lautern“ entnehmen
konnte: „in dieser
Pflege, die hohe Obrigkeit, Gebott und Verbott, samt allen derselben
anhängigen Gerechtigkeiten“,
die 1617 folgend festgehalten wurden:
Schatzung:
ist das Recht Steuern auszuschreiben.
Zoll:
Zollstationen befanden sich in Steinalben, Schopp und an der
Geiselberger Mühle. Hier stand einst die untergegangene Siedlung
Hertlingsweiler.
Geleit:
das Geleitgeld wurde bezahlt für die Sicherheit der Personen auf den
Geleitstrassen.
Ungeld:
eigentlich Ohmgeld, dies ist der Oktroy auf Wein.
Weinschank:
betraf das Recht der Konzessionserteilung zum Betrieb einer
Gaststätte.
Beet
(Leibbede): die
Kopfsteuer der Untertanen.
Folge,
Reiß, Musterung:
Heeresfolge, Kriegsdienst, Anwerbung.
Besetzung
des Proviants:
Beschlagnahme der vorhandenen Vorräte im Kriegsfall.
Leibeigenschaft:
die damalige Untertänigkeit.
Inventation:
Inventaraufnahme in Todesfällen.
Teilung:
Vollzug der notariellen Geschäfte.
Wildfänge:
Menschen ohne Heimstatt, Haushalt und Anhang.
Nachfolge:
Zuständigkeitsrecht auf Kinder aus Ehen mit „Ausländern“.
Behäupter:
Recht auf das beste Stück Vieh, Kleidung und Hausgerät bei
Besitzveränderung, Tod oder bei der Veräußerung der Habe.
Frevel,
Bußgelder: stand eine
Hälfte Kurpfalz die andere Pfalz-Zweibrücken zu.
Bastardfälle:
uneheliche Kinder.
Ungemesssener
Fron: Spann- und
Treiberdienste bei der Jagd.
Maulvieh:
Besteuerung der Maulesel.
Findlinge:
Anspruch auf verirrtes oder herrenloses Vieh.
Angriff
der mißtheidigen Personen:
die Verhaftung von Rechtsbrechern.
Hals-und
Beingericht: Todesstrafe.
Hoher
u.niederer Wildbann:
Jagdgerechtigkeit.
Fischen
in den Bächen:
Fischjagd.
Beholzung
und Daubenmachung:
Holzeinschlag und Fassdaubenherstellung.
Abgaben
an Pfalz-Zweibrücken:
Die wichtigsten und
einträchtigsten Steuern bezog um 1617 nicht der Kurfürst, sondern
der Herzog von Pfalz-Zweibrücken als Rechtsnachfolger des Kloster
Hornbachs.
Der
große Zehnt: der zehnte
Teil der Hafer-und Kornernte.
Der
kleine Zehnt (Krautzehnt):
Viehfutter, Gartenfrüchte, Obst, Rüben, Gemüse usw. Ein Anteil
hiervon erhielt der Pfarrer von Waldfischbach.
Der
Fleischzehnt (Blutzehnt):
jeweils und jährlich der zehnte Teil des Viehbestandes.
Der
Herzog übte auch die Patronatsrechte aus, also die Wahl des Pfarrers
und die Besetzung der Pfarrstelle. Zudem stand ihm „mit und neben
des Kurfürsten Schultheiß“, die Einsetzung der Gerichtsschöffen
zu, die demgemäß beiden Herrschaften schwören mussten.
Zu
den herzoglichen Gefällen zählten auch die Hälfte der Frevel- und
Bußgelder, welche als besonders einträgliche Quellen galten, sowie
die Anordnung von „Gesteige,
Aich, Maß und Gewicht“.
Die
traditionellen Rechte der Holzlandbauern
Nicht
nur die Pflichten sondern auch die Rechte der Bauern und Siedler des
Gerichts Fischbach sind im Weistum von 1617 festgehalten. Wir lesen
dort: „Nicht weniger ist
das Kloster Hornbach denen, Unterthanen auf ihre zuvor geschehene
Ansuchung und des Klosters Meyers oder Waldförsters Anweisung die
Nothdurft an Bauholz wie von Alters her geschehen zu geben und das
ganze Jahr über in des KlostersWäldern die Rauh- und Schmalzweide
zu gestatten schuldig..“
Wenn
es im Hornbacher Wald, der dem Kloster (später Pfalz-Zweibrücken)
unmittelbar gehörte, ein „Volläckern“ gab, damit ist gemeint,
wenn Buchen- und Eichen gleichzeitig reiche Früchte trugen, konnten
die Untertanen auch dorthin ihre Schweine treiben, mussten hierfür
aber dem Herzog für jedes gemästete Schwein 4 Pfennige oder auch 8
Heller zahlen. Ernst
Bilfinger berichtet dass
auf diese Weise im Jahre 1604, einem besonders gutem Eckerichjahr
1025 Schweine aus den 6 Holzlandgemeinden in den Hornbacher Wald
getrieben wurden.
Andere
Waldrechte der Holzlandbauern bezogen sich auf die Nutzung von,
Reiserholz, totem Stockholz, Raff- und Leseholz sowie Streuwerk. Das
Jagdrecht in diesen Waldungen stand dem Kurfürsten und beschränkt
auch dem Herzog zu. Nur in einem einzigen Bezirk, in dem forstlich
und jagdlich fast unbedeutenden Gebiet „Langdell“ durften auch
die Untertanen die Jagd neben den beiden Fürsten ausüben.
Fremde
Lehen und Besitztümer im Holzland
Das
„Saal- und Lagerbuch des Oberamtes Lautern“ von 1601 von dem nur
noch Kopien aber kein Original mehr existiert, da es im 2.Weltkrieg
verloren gegangen ist, gab auch Auskunft darüber, welche weltlichen
und geistlichen Herrschaften aus der Nachbarschaft des Holzland
Besitztümer und Lehen hatten, oder, wie es wörtlich heißt
„nachfolgende Herrn von Adel an Hubzinßen und anderen gefällen
deßgleichen an Güthern als Äckern, Wißen, Wäldern und
Wilderungen darin liegen und davon jährlich zu erheben haben, wie
unterschiedlich folget“.
Besitztümer:
Die
Flersheimer (Flörsheimer) Herren der nahe gelegenen Burg Wilenstein
bei Trippstadt, besaßen den Haderwald (gehört heute zu Trippstadt),
südlich vom Karlstal gelegen. Graf Sebastian von Falckenstein besaß
die Moßerwiesen und den Moßerwald (Meiserwald und Meisertal) im
oberen Moosalbtal. Das Kloster Wadgassen besaß einen Wald, den
Bitscher Dingelsberg genannt (Dinkelsberg in der Gemarkung
Heltersberg.
Schopp:
Reinhard von Sickingen, die Comturei Einsiedel (Einsiedlerhof) und
etliche Sickinger Untertanen zu Mittelbrunn bekamen je 5 Malter Hafer
und von jedem Einwohner sechs Pfennige für ein Huhn. Die Flersheimer
erhielten je Hausgesäß 7 Pfennige.
Schmalenberg:
Den Flersheimern fielen in Schmalenberg 7 Simmer Korn und 7 Schilling
zu. Das Kloster Hornbach hatte dort 24 Simmer Korn und 24 Schilling
zugute.
Heltersberg:
Die „Juncker von Honecken“ (Hohenecken), die hier zeitweise mit
dem Büchelgut und den Wilderungs-Huben ein großes aus Wald,
Wilderungsland und Feldern bestehendes Lehen hatten, erhielten als
Zins 11 Simmer Korn, 10 Simmer Hafer und 10 Schilling, 7 Heller. Das
Kloster Hornbach bekam 8 Simmer Korn und 8 Schilling. Die Hanauischen
Erben durften 12 Simmer Hafer und 8 Schilling fordern. Die
Flersheimer erhielten 10 Schilling.
Geiselberg:
Die Grafen von Hanau erhielten 12 Simmer Hafer und 7 Schilling. Die
Flersheimer bekamen 19 Schilling. Die Flersheimer durften auch von
jedem der 27 Tiefenthaler Huber, der eine Fuhr hatte, anderthalb
Malter Hafer und ein Huhn fordern, von jedem, der kein Gespann hatte,
nur einen halben Malter Hafer.
Steinalben:
Die Flersheimer bekamen je Hausgesäß einen Schillling jährlich.
Die Hanauer hatten 9 Simmer Hafer und 4 Schilling, 8 Pfennig zugute.
Die Grafen von Sickingen erhielten 2 Schilling.
Waldfischbach:
Das Kloster Hornbach
konnte 4 Malter Korn und 2 Schilling einnehmen.
Für
die Weide,- Holz- und Eckernrechte in einzelnen Waldungen hatten die
Bewohner des Gerichts- so lesen wir im „Verzeichnis aller Wälder
des Oberamtes Lautern“ von 1579- in ähnlicher Weise Abgaben zu
entrichten, wobei neben Getreide- und Geldgefällen für die
Weidenutzung auch Zinsen in der Art von „Käslaibern“ erhoben
wurden.
hukwa
Literatur
Hinweise:
Friedländer,
Leo: Die Hembachgemeinde
Lamprecht,
Karl: Deutsche Geschichte
Widder,
J.: Geogr. Historische Beschreibung der Kurpfalz, 1774
Ernst
Bilfinger: Das Holzland vor 300 Jahren und jetzt
Ernst
Christmann: Dorfuntergang und Wiederaufbau im Oberamt Lautern
Pöhlmann-Doll:
Regesten der Grafen von Zweibrücken. Speyer 1962
Gerber
Fr.: Urkunde zur Geschichte des Holzlandes, besonders der dortigen
Waldberechtigung,PfGBI. S. 10-12
Daniel
Häberle: Alte Strassen und Wege in der Pfalz
Vellmann
Ph.: Beforschung des Lauberwaldes
Vellmann
Ph.: Beforschung des ehemaligen Gerichtes Waldfischbach. Herausg.
Ernst Bilfinger
Albert
Zink: Pfälzische Dorfbilder: Schopp. Pfälzer Feierowend Jg. 1961
Kurt
Aderhold: Anmerkungen zur Vellmannschen Beforschung des Holzlandes
Walter
Brückner: Die Waldmark des Holzlandes im 17. Jahrhundert -
Heimatkalender Pirmasens
Walter
Brückner: Hoheitsrechte und Feudallasten im Holzland um 1600 –
Heimatkalender Pirmasens
Staatsarchiv
Speyer: Akte Kurpfalz 278,P. 278, 49-56
Heinz
Friedel: Schopp
A.
Doll: Kloster Hornbach und Königshof Lautern. Pfälz.Heimat 4. 1953
A.Doll:
Beobachtungen zu den Anfängen des Zisterzienserklosters Eußertal
und zur
Entwicklung
der Haingeraiden. Mittt.d. Hist.V.d.Pfalz. Bd.68. 1970